Über einen Revisionsbericht 2019 verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Soweit diese erforderliche Unterlagen erst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren einreichte, waren sie im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime zu beachten und wurden tatsächlich auch einbezogen (vgl. Verwaltungsbeschwerdebeilagen; angefochtener Entscheid, Erw. 4). Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist unter diesen Umständen nicht erkennbar.