Dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren verletzte, liegt nahe, kann aber letztlich offenbleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass auf das Gesuch eingetreten wurde und eine materielle Überprüfung anhand der vorhandenen Unterlagen erfolgte. Die OBT AG war zur Bearbeitung des Gesuchs auf den Revisionsbericht 2019 und den provisorischen Abschluss 2020 angewiesen (vgl. Vorakten 52). Über einen Revisionsbericht 2019 verfügt die Beschwerdeführerin nicht.