Unter den vorliegenden Voraussetzungen war ohne Weiteres angezeigt, dass die OBT AG im April 2021 von der Beschwerdeführerin den Revisionsbericht 2019 und den provisorischen Abschluss 2020 einverlangte (zur fraglichen Überschuldung und Überlebensfähigkeit vgl. § 7a Abs. 1quater SonderV 20-2; hinten Erw. 4.3). Ein Opting-Out wäre nach Massgabe der Stellensituation für das Jahr 2020 zulässig gewesen, war aber im Handelsregister noch nicht eingetragen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren verletzte, liegt nahe, kann aber letztlich offenbleiben.