(mutmasslich pandemiebedingt) ausgewiesenen Vollzeitstellen haben demgegenüber ein Opting-Out der Beschwerdeführerin zugelassen (vgl. Verwaltungsbeschwerdebeilage 8). Die Erklärung des Verwaltungsrats vom 30. März 2020, wonach die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision untersteht und auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) am 20. Mai 2021 publiziert.