Ein Opting-Out der Beschwerdeführerin konnte daher im Jahr 2019 keinen Bestand haben, weshalb sie der eingeschränkten Revisionspflicht unterstand (vgl. KARIM MAIZAR/ROLF W ATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Auflage, 2016, Art. 727a N 35 f.). Die für das Jahr 2020 - 11 -