denportal einzureichen gewesen. Daraus dürfe jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine unbefristete Ergänzung der Unterlagen möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die geforderten Unterlagen (Abschluss 2020 sowie Revisionsberichte 2019 und 2020) nicht eingereicht und die Auskunft zur Erledigung von Betreibungen verweigert. Eine Erklärung des Verwaltungsrats, wonach auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werde, habe die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Gesuchs nicht vorgelegt. Nachdem die Revisionsberichte einverlangt worden seien, habe die Beschwerdeführerin einzig Mehrwertsteuerabrechnungen des Jahres 2020 eingereicht.