3.2. Die Vorinstanz hat eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren angenommen. Zur Begründung erwog sie, die zuständigen Stellen hätten die Beschwerdeführerin mehrfach vergeblich um Ergänzung der Unterlagen ersucht. Mit E-Mail vom 14. April 2021 sei letztmalig um die Unterlagen bis zum 19. April 2021 gebeten worden. Entsprechend § 7a SonderV 20-2 seien Gesuche um Zusprechung von Härtefallmassnahmen bis spätestens 30. Juni 2021 über das elektronische Behör- - 10 -