3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Die OBT AG habe von ihr im E-Mail vom 14. April 2021 verlangt, bis zum 19. April 2021 weitere Unterlagen nachzureichen. Die betreffende Frist sei unhaltbar kurz gewesen. Die von der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Frist eingereichten Unterlagen seien zu beachten. Hinsichtlich der einverlangten Dokumente dürfe nicht ausser Acht bleiben, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet gewesen sei. Unter Berücksichtigung dessen sei sie ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 ff.).