Zusätzlich zur Aufgabenübertragung an die Hightech Zentrum Aargau AG wurde zur Unterstützung derselben mit der OBT AG ein zusätzlicher verwaltungsrechtlicher Vertrag geschlossen. Diese Möglichkeit ist in § 8 Abs. 2 SonderV 20-2 explizit vorgesehen und stützt sich daher auf eine spezifische Rechtsgrundlage.