2.4. Gemäss § 93 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) können ausnahmsweise auch privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden, sofern der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind. Diese Bestimmung lässt ausdrücklich zu, privatrechtliche Organisationen mit kantonalen Verwaltungsobliegenheiten zu betrauen (KURT EICHENBERGER, Verfassung den Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 93 N 15).