Der Vorwurf, die OBT AG sei voreingenommen und befangen, müsse entschieden zurückgewiesen werden. Die erwähnte Offerte datiere vom 15. Januar 2018 und sei von einem Mitarbeitenden erstellt worden, der heute nicht mehr bei der OBT AG arbeite. Inwiefern die Ablehnung des seinerzeitigen Angebots durch die Beschwerdeführerin zu einer Befangenheit führen könnte, sei nicht ersichtlich. Die Experten der OBT AG, die das Gesuch der Beschwerdeführerin zuhanden des DVI geprüft hätten, seien unvoreingenommen und unbefangen.