Mandatsofferte" anschliessend abgelehnt und die ungerechtfertigte Rechnungsstellung für die Offerte zurückgewiesen. Die OBT AG sei damit im Hinblick auf die Gesuchsbearbeitung nicht mehr unvoreingenommen und unbefangen gewesen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2 ff.; Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilagen 2 f.).