2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst formelle Mängel geltend. Entgegen der Vorschrift von § 8 SonderV 20-2 sei die Gesuchsbearbeitung nicht durch die Hightech Zentrum Aargau AG, sondern die OBT AG erfolgt. Der Beizug der OBT AG verletze die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien auf Beurteilung durch die zuständige und unvoreingenommene Behörde. Bei der OBT AG habe die Beschwerdeführerin im Januar 2018 eine Offerte für Rechnungswesen, Mehrwertsteuer, Abschluss und Steuererklärung eingeholt. Die Beschwerdeführerin habe die "völlig überteuerte -7-