II. 1. Die Rechtsgrundlagen im Bereich der Härtefallmassnahmen wurden während der Pandemie laufend angepasst. Es ist daher vorab festzuhalten, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falls die Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids, d.h. am 22. April 2021, massgebend ist. Heranzuziehen sind somit die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid- 19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20; SR 951.262) in der Fassung vom 1. April 2021 sowie die SonderV 20-2 in der Fassung vom 1. April 2021.