4.2. Im Rahmen der beschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin diejenigen verfassungsmässigen Rechte anzurufen und zu benennen, welche sie verletzt sieht. Hierbei handelt es sich um eine Eintretensvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten wird. Eine weitergehende Rügeoder Substantiierungspflicht sieht das Verfahrensrecht nicht vor. Ob eine willkürliche Rechtsanwendung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) vorliegt, prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen.