Beitrag gewähren will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2014 vom 7. August 2015, Erw. 1.2.2; vgl. BGE 145 I 121, Erw. 1.2). Gemäss § 1 Abs. 2 SonderV 20-2 besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dieser Verordnung. Die Ausrichtung von Leistungen erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Mittel und in der Reihenfolge der eingegangenen Gesuche. Damit fallen insbesondere die Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit Umsatzeinbussen ab 25 % (§ 7a SonderV 20-2) unter den Subventionsbegriff des VRPG. Folglich kann die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.