Entsprechend dem Bundesverfahrensrecht umfasst auch der Begriff der Subventionen gemäss § 55 Abs. 2 lit. a VRPG geldwerte Vorteile wie Finanzhilfen und Abgeltungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, Art. 83 N 196 ff.). Ein Anspruch auf eine Subvention ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn das einschlägige Recht die Bedingungen umschreibt, unter welchen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden Behörde läge, ob sie einen -6-