Soweit Härtefallmassnahmen gemäss §§ 7b und 7d SonderV 20-2 auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist – unter Vorbehalt von vorstehender Erw. 2 – einzutreten. 4. 4.1. Gemäss § 55 Abs. 2 lit. a VRPG kann bei der Zusprechung von Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.