I. 1. Gemäss § 11 Abs. 1 SonderV 20-2 entscheidet das DVI über die Anträge zu Gesuchen betreffend Leistungen für Härtefälle gemäss den §§ 7a-7d SonderV 20-2. Ganz oder teilweise abschlägige Entscheide können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 11 Abs. 2 SonderV 20-2). Der Beschluss des Regierungsrats unterliegt gemäss § 54 Abs. 1 VRPG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.