2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin 3. Die Beschwerdeführerin replizierte in der Eingabe vom 31. Mai 2022. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. September 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: