3. Sub-Subeventualiter sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022- 000203 vom 02. März 2022 und die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat Nr. 200458 vom 22. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. In der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2022 beantragte das DVI, Generalsekretariat, namens des Regierungsrats: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -4-