nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7b SonderV 20-2 von CHF 50'000.00 pro Monat behördlicher Schliessung, d. h. CHF 250'000.00 (branchenspezifischer Fixkostenbeitrag für die Dauer der behördlichen Schliessung), bis zum zulässigen Maximalbetrag, zu entrichten, eventualiter ihr die vorteilhafteste, ihr nach SonderV 20-2 zustehende Massnahme zu gewähren.