2. Subeventualiter sei die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, Nr. 200458 vom 22. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es seien die Gesuchsakten der Vorinstanz beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 2. Der Regierungsrat beschloss am 2. März 2022: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. -3-