40 %), und ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7b SonderV 20-2 (branchenspezifischer Fixkostenbeitrag für die Dauer der behördlichen Schliessung) von CHF 50'000.00 pro Monat behördlicher Schliessung, d. h. CHF 250'000.00, bis zum zulässigen Maximalbetrag, zu entrichten, eventualiter ihr die vorteilhafteste, ihr nach SonderV 20-2 zustehende Massnahme zu gewähren.