1. Es sei die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, Nr. 200458 vom 22. April 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7a SonderV 20-2 von 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019, d. h. CHF 703'577.44 (Liquiditätshilfe bei Umsatzrückgang von mind. 25 %), ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7d