Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.149 / ME / we (2022-000203) Art. 94 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny Beschwerde- A._____ AG führerin gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Härtefallmassnahmen gemäss Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Entscheid des Regierungsrats vom 2. März 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die A. AG ersuchte am 13. Januar 2021 um Ausrichtung von Härtefallmassnahmen gemäss § 7a der Sonderverordnung 2 zur Abfede- rung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 15. April 2020 (SonderV 20-2; SAR 961.212; in Kraft bis 15. April 2022). 2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat, wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. April 2021 ab. B. 1. Dagegen erhob die A. AG mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Ver- waltungsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, Nr. 200458 vom 22. April 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7a SonderV 20-2 von 20 % des durchschnittlichen Jah- resumsatzes der Jahre 2018 und 2019, d. h. CHF 703'577.44 (Liquidi- tätshilfe bei Umsatzrückgang von mind. 25 %), ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7d SonderV 20-2 von 20 % des durchschnittlichen Jah- resumsatzes der Jahre 2018 und 2019, d. h. CHF 703'577.44 (bran- chenspezifischer Fixkostenbeitrag bei Umsatzrückgang von mind. 40 %), und ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7b SonderV 20-2 (branchenspezifischer Fixkostenbeitrag für die Dauer der behördlichen Schliessung) von CHF 50'000.00 pro Monat behördlicher Schliessung, d. h. CHF 250'000.00, bis zum zulässigen Maximalbetrag, zu entrich- ten, eventualiter ihr die vorteilhafteste, ihr nach SonderV 20-2 zu- stehende Massnahme zu gewähren. 2. Subeventualiter sei die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, Nr. 200458 vom 22. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es seien die Gesuchsakten der Vorinstanz beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. 2. Der Regierungsrat beschloss am 2. März 2022: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. -3- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staats- gebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 150.35, total Fr. 2'150.35, werden der Beschwerdeführerin A. AG auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– hat diese noch Fr. 650.35 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. C. 1. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 2. März 2022 erhob die A. AG mit Eingabe vom 7. April 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000203 vom 02. März 2022 aufzuheben und der Beschwer- deführerin sei ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7a SonderV 20-2 von 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019, d. h. CHF 703'577.44 (Liquiditätshilfe bei Umsatzrückgang von mind. 25 %) und ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7d SonderV 20-2 von 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019, d. h. CHF 704'577.44 (branchenspe- zifischer Fixkostenbeitrag bei Umsatzrückgang von mind. 40 %), ein nicht rückzahlbarer Beitrag nach § 7b SonderV 20-2 von CHF 50'000.00 pro Monat behördlicher Schliessung, d. h. CHF 250'000.00 (branchenspezifischer Fixkostenbeitrag für die Dauer der behördlichen Schliessung), bis zum zulässigen Maximalbetrag, zu entrichten, eventualiter ihr die vorteilhafteste, ihr nach SonderV 20-2 zustehende Massnahme zu gewähren. 2. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekre- tariat Nr. 200458 vom 22. April 2021 und mit ihr der Regierungsratsbe- schluss Nr. 2022-000203 vom 02. März 2022 auf Grund funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde (OBT AG, 5200 Brugg) und damit krasser Verfahrensfehler, unwirksam und nich- tig ist, wonach das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2021 gutzuheissen ist. 3. Sub-Subeventualiter sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022- 000203 vom 02. März 2022 und die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat Nr. 200458 vom 22. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. 2. In der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2022 beantragte das DVI, General- sekretariat, namens des Regierungsrats: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. -4- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdefüh- rerin 3. Die Beschwerdeführerin replizierte in der Eingabe vom 31. Mai 2022. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. September 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 11 Abs. 1 SonderV 20-2 entscheidet das DVI über die Anträge zu Gesuchen betreffend Leistungen für Härtefälle gemäss den §§ 7a-7d SonderV 20-2. Ganz oder teilweise abschlägige Entscheide können mit Be- schwerde beim Regierungsrat angefochten werden (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 11 Abs. 2 SonderV 20-2). Der Beschluss des Regierungsrats unterliegt gemäss § 54 Abs. 1 VRPG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsge- richt ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien in Aufhebung der vorinstanz- lichen Entscheide Härtefallmassnahmen entsprechend den §§ 7a, 7b und 7d SonderV 20-2 zu gewähren. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen – oder allenfalls im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu- sätzlich geregelt wurde – kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren Streitgegenstand sein. Der Streitgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Ge- such, soweit sie auf ein solches hin erging (vgl. MICHAEL MERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 39 N 22 ff.; MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 45). Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren -5- (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, Rz. 688). Das Gesuch der Beschwerdeführerin und die erstinstanzliche Verfügung des DVI hatten ausschliesslich Härtefallmassnahmen gemäss § 7a SonderV 20-2 zum Gegenstand (Vorakten 56). Die Vorinstanz ist auf die Verwaltungsbeschwerde zu Recht nicht eingetreten, soweit darin über das ursprüngliche Gesuch hinaus zusätzlich Härtefallmassnahmen gemäss §§ 7b und 7d SonderV 20-2 beansprucht wurden (angefochtener Ent- scheid, Erw. 2). Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, ist sie folglich abzu- weisen. Soweit Härtefallmassnahmen gemäss §§ 7b und 7d SonderV 20-2 auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist – unter Vorbehalt von vorstehender Erw. 2 – einzutreten. 4. 4.1. Gemäss § 55 Abs. 2 lit. a VRPG kann bei der Zusprechung von Subventio- nen, auf die kein Anspruch besteht, mit der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die § 55 Abs. 2 lit. a VRPG entsprechende Regelung findet sich auf Bun- desebene in Art. 83 lit. k des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Danach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die betreffenden Entscheide letzter kantonaler Instanzen können gemäss Art. 113 BGG lediglich mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesge- richt angefochten werden, wobei nur die Verletzung von verfassungsmäs- sigen Rechten gerügt werden kann (vgl. Art. 116 BGG). Entsprechend dem Bundesverfahrensrecht umfasst auch der Begriff der Subventionen gemäss § 55 Abs. 2 lit. a VRPG geldwerte Vorteile wie Finanzhilfen und Abgeltungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, Art. 83 N 196 ff.). Ein Anspruch auf eine Subvention ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn das einschlägige Recht die Bedingungen umschreibt, unter welchen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden Behörde läge, ob sie einen -6- Beitrag gewähren will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2014 vom 7. August 2015, Erw. 1.2.2; vgl. BGE 145 I 121, Erw. 1.2). Gemäss § 1 Abs. 2 SonderV 20-2 besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dieser Verordnung. Die Ausrichtung von Leistungen erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Mittel und in der Reihenfolge der eingegangenen Ge- suche. Damit fallen insbesondere die Härtefallmassnahmen für Unterneh- men mit Umsatzeinbussen ab 25 % (§ 7a SonderV 20-2) unter den Sub- ventionsbegriff des VRPG. Folglich kann die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. 4.2. Im Rahmen der beschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsge- richts hat die Beschwerdeführerin diejenigen verfassungsmässigen Rechte anzurufen und zu benennen, welche sie verletzt sieht. Hierbei handelt es sich um eine Eintretensvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Be- schwerde diesbezüglich nicht eingetreten wird. Eine weitergehende Rüge- oder Substantiierungspflicht sieht das Verfahrensrecht nicht vor. Ob eine willkürliche Rechtsanwendung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) vorliegt, prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen. II. 1. Die Rechtsgrundlagen im Bereich der Härtefallmassnahmen wurden wäh- rend der Pandemie laufend angepasst. Es ist daher vorab festzuhalten, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falls die Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids, d.h. am 22. April 2021, massgebend ist. Heranzuziehen sind somit die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid- 19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20; SR 951.262) in der Fassung vom 1. April 2021 sowie die SonderV 20-2 in der Fassung vom 1. April 2021. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst formelle Mängel geltend. Entge- gen der Vorschrift von § 8 SonderV 20-2 sei die Gesuchsbearbeitung nicht durch die Hightech Zentrum Aargau AG, sondern die OBT AG erfolgt. Der Beizug der OBT AG verletze die verfassungsmässigen Verfahrens- garantien auf Beurteilung durch die zuständige und unvoreingenommene Behörde. Bei der OBT AG habe die Beschwerdeführerin im Januar 2018 eine Offerte für Rechnungswesen, Mehrwertsteuer, Abschluss und Steuer- erklärung eingeholt. Die Beschwerdeführerin habe die "völlig überteuerte -7- Mandatsofferte" anschliessend abgelehnt und die ungerechtfertigte Rech- nungsstellung für die Offerte zurückgewiesen. Die OBT AG sei damit im Hinblick auf die Gesuchsbearbeitung nicht mehr unvoreingenommen und unbefangen gewesen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2 ff.; Ver- waltungsgerichtsbeschwerdebeilagen 2 f.). 2.2. Die Vorinstanz entgegnet, das DVI habe gestützt auf § 8 Abs. 2 SonderV 20-2 mit der OBT AG eine Leistungsvereinbarung für die Unterstützung der Hightech Zentrum Aargau AG bei der Prüfung der Gesuche abgeschlos- sen. Der OBT AG komme dabei eine beratende Rolle zu. Der Antrag er- folge in Zusammenarbeit mit der Hightech Zentrum Aargau AG zuhanden des DVI, welches über das jeweilige Gesuch entscheide. Dementspre- chend sei die Verfügung vom 22. April 2021 vom zuständigen DVI erlassen worden. Der Vorwurf, die OBT AG sei voreingenommen und befangen, müsse entschieden zurückgewiesen werden. Die erwähnte Offerte datiere vom 15. Januar 2018 und sei von einem Mitarbeitenden erstellt worden, der heute nicht mehr bei der OBT AG arbeite. Inwiefern die Ablehnung des seinerzeitigen Angebots durch die Beschwerdeführerin zu einer Befangen- heit führen könnte, sei nicht ersichtlich. Die Experten der OBT AG, die das Gesuch der Beschwerdeführerin zuhanden des DVI geprüft hätten, seien unvoreingenommen und unbefangen. 2.3. Gemäss § 8 Abs. 1 SonderV 20-2 ist der Vollzug der Leistungen über Här- tefälle gemäss den §§ 7a-7d der Hightech Zentrum Aargau AG mit Sitz in Brugg übertragen. Die Hightech Zentrum Aargau AG kann Dritte zur Unter- stützung bei Beratung und Gesuchsbearbeitung beiziehen (§ 8 Abs. 2 SonderV 20-2). Die Hightech Zentrum Aargau AG stellt über die Gesuche betreffend Leistungen für Härtefälle gemäss den §§ 7a-7d Antrag an das DVI (§ 8 Abs. 3 SonderV 20-2); entscheidende Behörde ist das DVI selber (§ 11 Abs. 1 SonderV 20-2). 2.4. Gemäss § 93 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) können ausnahmsweise auch privat- rechtliche Organisationen mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden, sofern der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind. Diese Bestimmung lässt ausdrücklich zu, privatrechtliche Organisationen mit kantonalen Verwaltungsobliegenheiten zu betrauen (KURT EICHENBERGER, Verfassung den Kantons Aargau, Text- ausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 93 N 15). Es erscheint im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Kanton bei der Umsetzung des dringlichen Sonderverordnungsrechts (§ 91 Abs. 4 KV) auf Private ange- wiesen war und schon auf Verordnungsebene eine Aufgabenübertragung an die Hightech Zentrum Aargau AG erfolgte (§ 8 SonderV 20-2). -8- Zusätzlich zur Aufgabenübertragung an die Hightech Zentrum Aargau AG wurde zur Unterstützung derselben mit der OBT AG ein zusätzlicher ver- waltungsrechtlicher Vertrag geschlossen. Diese Möglichkeit ist in § 8 Abs. 2 SonderV 20-2 explizit vorgesehen und stützt sich daher auf eine spezifische Rechtsgrundlage. Der Beizug der OBT AG lässt sich insofern nicht beanstanden. Dies gilt umso mehr, als gemäss § 11 Abs. 1 SonderV 20-2 die Entscheidzuständig- keit ohnehin beim DVI lag, weshalb sich durch das Outsourcing keinerlei Einschränkungen beim Rechtsschutz ergaben. Die Aufsicht durch den Re- gierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde war ebenfalls gewährleistet (vgl. § 90 Abs. 1 KV). Eine Verletzung der verfassungsmässigen Verfah- rensgarantien ist folglich nicht erkennbar. 2.5. 2.5.1. Wenn Befugnisse auf Private übertragen werden und diese anstelle des Staates handeln, werden sie nach dem Willen des Gesetzgebers wie Ver- waltungsbehörden behandelt (vgl. § 1 Abs. 1 VRPG; Botschaft des Regie- rungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, VRPG, 07.27, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 12 f.). Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wird ver- letzt, wenn bei einer mitwirkenden Person – objektiv betrachtet – Gegeben- heiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Gründe können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begrün- det sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326, Erw. 5). Die OBT AG ist eine Unternehmung an zehn Standorten in der Deutsch- schweiz mit rund 450 Mitarbeitenden (www.obt.ch/de/unternehmen/obt- ag). Insbesondere in Anbetracht dieser Betriebsgrösse erscheint es abwe- gig, dass die von der Beschwerdeführerin abgelehnte Offerte vom 15. Ja- nuar 2018 und spätere Differenzen betreffend die Kosten der Offertstellung bei ihr in Bezug auf das Härtefallgesuch zu einer Voreingenommenheit ge- führt haben könnten. Die betreffenden Vorbehalte werden denn auch nicht näher substantiiert. Der Bezug ist jedenfalls nicht genügend, um bei Mitar- beitenden der OBT AG den Anschein einer Befangenheit zu begründen. Gerade im Bereich von Massengeschäften wie der Härtefallprüfung ist nicht naheliegend, dass die jeweiligen Gesuchsbearbeitenden darum wussten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2018 eine Offerte ihrer Arbeitgebe- rin abgelehnt hatte. Noch viel unwahrscheinlicher erscheint es, dass ein -9- entgangener Treuhandauftrag der Beschwerdeführerin die sachbearbei- tenden Personen der OBT AG zu einer unsachgemässen Gesuchsprüfung veranlasst haben könnte. Entsprechende Mutmassungen entbehren einer sachlichen Grundlage. Hinzu kommt, dass die OBT AG die Hightech Zent- rum Aargau AG lediglich bei Beratung und Gesuchsbearbeitung unter- stützte und diese wiederum bloss Antrag an das DVI stellte (vgl. § 8 Abs. 2 und 3 SonderV 20-2); der Einfluss der OBT AG auf den Entscheid über ein einzelnes Gesuch war mithin eng limitiert. Insgesamt ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht geeignet, eine Ausstandspflicht von Mitar- beitenden der OBT AG begründen zu können. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin eine Befangenheit von Mitarbeitenden der OBT AG bereits unmittelbar nach deren Kontaktnahme im April 2021 hätte geltend machen müssen (vgl. Ver- waltungsgerichtsbeschwerdebeilage 6). Nach der Rechtsprechung verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung, wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht (BGE 136 I 207, Erw. 3.4; 132 II 485, Erw. 4.3). 2.5.2. Diese Einwände der Beschwerdeführerin können somit weder eine Ver- letzung verfassungsmässiger Rechte noch eine Nichtigkeit der vorinstanz- lichen Entscheide begründen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Die OBT AG habe von ihr im E-Mail vom 14. April 2021 verlangt, bis zum 19. April 2021 weitere Unterlagen nachzureichen. Die betreffende Frist sei unhaltbar kurz gewesen. Die von der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Frist eingereichten Unterlagen seien zu beachten. Hinsichtlich der einverlangten Dokumente dürfe nicht ausser Acht bleiben, dass die Be- schwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet gewesen sei. Unter Berücksichtigung dessen sei sie ihrer Mit- wirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen (Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, S. 3 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im erstinstanz- lichen Verfahren angenommen. Zur Begründung erwog sie, die zustän- digen Stellen hätten die Beschwerdeführerin mehrfach vergeblich um Er- gänzung der Unterlagen ersucht. Mit E-Mail vom 14. April 2021 sei letztma- lig um die Unterlagen bis zum 19. April 2021 gebeten worden. Entspre- chend § 7a SonderV 20-2 seien Gesuche um Zusprechung von Härtefall- massnahmen bis spätestens 30. Juni 2021 über das elektronische Behör- - 10 - denportal einzureichen gewesen. Daraus dürfe jedoch nicht abgeleitet wer- den, dass eine unbefristete Ergänzung der Unterlagen möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die geforderten Unterlagen (Abschluss 2020 sowie Revisionsberichte 2019 und 2020) nicht eingereicht und die Auskunft zur Erledigung von Betreibungen verweigert. Eine Erklärung des Verwaltungsrats, wonach auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werde, habe die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Gesuchs nicht vorgelegt. Nachdem die Revisionsberichte einverlangt worden seien, habe die Beschwerdeführerin einzig Mehrwertsteuerabrechnungen des Jahres 2020 eingereicht. 3.3. Die OBT AG verlangte von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30. März 2021 folgende Unterlagen ein: Abschluss 2020, wobei ein provi- sorischer als ausreichend erachtet wurde, den Revisionsbericht 2019 sowie jenen aus dem Jahr 2020, sofern bereits vorhanden (Vorakten 45). Die Be- schwerdeführerin reichte mit E-Mail vom 7. April 2021 die Mehrwertsteuer- abrechnungen 2020 ein und teilte mit, der Abschluss 2020 sei noch nicht erstellt (Vorakten 46). Darauf hielt die OBT AG gleichentags fest, es würde noch der Revisionsbericht 2019 sowie der zumindest provisorische Ab- schluss 2020 benötigt (Vorakten 47). Im E-Mail vom 14. April 2021 erklärte die OBT AG, die einverlangten Unterlagen würden bis zum 19. April 2021 erwartet (Vorakten 47). 3.4. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Relativiert wird der Untersuchungs- grundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Danach sind diese ver- pflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung ver- weigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 2 VRPG). Entsprechend Art. 727a Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) kann mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf die ein- geschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 lit. b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Diese Voraussetzung war bei der Beschwerdeführerin je- denfalls im Jahr 2019 nicht erfüllt (vgl. Verwaltungsbeschwerdebeilage 8). Ein Opting-Out der Beschwerdeführerin konnte daher im Jahr 2019 keinen Bestand haben, weshalb sie der eingeschränkten Revisionspflicht unter- stand (vgl. KARIM MAIZAR/ROLF W ATTER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht II, 5. Auflage, 2016, Art. 727a N 35 f.). Die für das Jahr 2020 - 11 - (mutmasslich pandemiebedingt) ausgewiesenen Vollzeitstellen haben demgegenüber ein Opting-Out der Beschwerdeführerin zugelassen (vgl. Verwaltungsbeschwerdebeilage 8). Die Erklärung des Verwaltungsrats vom 30. März 2020, wonach die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision untersteht und auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) am 20. Mai 2021 publiziert. Unter den vorliegenden Voraussetzungen war ohne Weiteres angezeigt, dass die OBT AG im April 2021 von der Beschwerdeführerin den Revi- sionsbericht 2019 und den provisorischen Abschluss 2020 einverlangte (zur fraglichen Überschuldung und Überlebensfähigkeit vgl. § 7a Abs. 1quater SonderV 20-2; hinten Erw. 4.3). Ein Opting-Out wäre nach Massgabe der Stellensituation für das Jahr 2020 zulässig gewesen, war aber im Handelsregister noch nicht eingetragen. Dass die Beschwerdefüh- rerin ihre Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren verletzte, liegt nahe, kann aber letztlich offenbleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass auf das Gesuch eingetreten wurde und eine materielle Überprüfung anhand der vorhandenen Unterlagen erfolgte. Die OBT AG war zur Bearbeitung des Gesuchs auf den Revisionsbericht 2019 und den provisorischen Ab- schluss 2020 angewiesen (vgl. Vorakten 52). Über einen Revisionsbericht 2019 verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Soweit diese erforderliche Un- terlagen erst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren einreichte, waren sie im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime zu beachten und wurden tatsächlich auch einbezogen (vgl. Verwaltungsbeschwerdebeilagen; ange- fochtener Entscheid, Erw. 4). Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr seien zu Unrecht keine Härte- fallmassnahmen gewährt worden. Entsprechend Art. 4 Abs. 2 HFMV gelte ein Unternehmen als profitabel oder überlebensfähig, wenn es sich unter anderem am 15. März 2020 nicht in einem hängigen Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden habe (lit. b). Die Beschwerde- führerin habe im massgeblichen Zeitpunkt keine solchen offenen Betrei- bungen gehabt. Bei den hängigen späteren Betreibungen würden die For- derungen bestritten. Ohnehin seien die Betreibungsverfahren der Be- schwerdeführerin entweder durch Rechtsvorschlag oder Zahlung abge- schlossen. Die Überlebensfähigkeit der Beschwerdeführerin sei gewähr- leistet (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5 f.). 4.2. Nach dem angefochtenen Entscheid erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gemäss § 7a SonderV 20-2 nicht. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe - 12 - im Geschäftsjahr 2018/19 die Voraussetzungen für ein Opting-Out nicht er- füllt und sei der eingeschränkten Revisionspflicht unterstanden. Das einge- reichte Gutachten der früheren Revisionsstelle sowie die Jahresrechnung 2018/19 seien für eine materielle Gesuchsprüfung nicht ausreichend. Auf- grund der Akten sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht überschuldet und ihre Fortführungsfähigkeit gegeben sei (vgl. angefochte- ner Entscheid, Erw. 4d). Was den Rangrücktritt der Holdinggesellschaft für eine Darlehensforderung im Umfang von Fr. 1,3 Mio. anbelange, seien in den Jahresabschlüssen 2017, 2018 und 2019 jeweils Rangrücktritte für Be- träge über Fr. 2 Mio. aufgeführt. Nachdem der Rangrücktritt nur im Umfang von Fr. 1,3 Mio. belegt sei, müsse von der Überschuldung der Gesellschaft ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin übersehe zudem, dass die Gesellschaft aufgrund eines blossen Rangrücktritts nicht saniert sei. Schliesslich habe es die Beschwerdeführerin diesbezüglich unterlassen, die Zwischenbilanzen einem zugelassenen Revisor zur Prüfung zu unter- breiten. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nicht hinreichend zu be- legen vermocht, dass keine Überschuldung gemäss § 7a Abs. 1quater SonderV 20-2 vorliege (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 4e). Die Be- schwerdeführerin habe auch ihre Überlebensfähigkeit im Sinne dieser Be- stimmung nicht glaubhaft machen können. Angesichts von pendenten Be- treibungen in der Höhe von Fr. 1 Mio. wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, darzulegen, dass diese nicht mehr hängig seien. Unbeachtlich seien einzig Betreibungen für Sozialversicherungsbeiträge nach dem Stich- tag vom 15. März 2020 (Art. 4 Abs. 2 lit. b HFMV 20). Nach dem Revisions- bericht 2017/18 sei die Gesellschaft überschuldet gewesen und davon müsse auch für das Jahr 2019 ausgegangen werden. Die Überlebensfähig- keit der Beschwerdeführerin sei in Frage gestellt (vgl. angefochtener Ent- scheid, Erw. 4g). 4.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie durch die Verweige- rung von Härtefallmassnahmen in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt wurde (vgl. vorne Erw. I/3). Der generelle Hinweis auf das Gebot von Treu und Glauben, das Rechtsmissbrauchsverbot, den Gleichbehand- lungsgrundsatz etc. vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es rechtfertigt sich, im Folgenden die Prüfung auf die Frage zu beschrän- ken, ob der Vorinstanz eine willkürliche Rechtsanwendung vorzuwerfen ist (vgl. Art. 9 BV; FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 503 ff. und 510 ff.). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte- nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech- tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 1.5). - 13 - Ein Bericht der Revisionsstelle, welche eine eingeschränkte Revision durchführte, liegt letztmals für das Geschäftsjahr 2017/18 vor. Danach war die Gesellschaft überschuldet und bestand "eine wesentliche Unsicherheit, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der A. AG zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwirft." Aufgrund eines Rangrücktritts der Hol- dinggesellschaft für eine Darlehensforderung im Betrag von Fr. 1,3 Mio. sei von der Benachrichtigung des Richters abgesehen worden (Art. 725 Abs. 2 OR; Verwaltungsbeschwerdebeilage 4). Im Jahr 2019 unterstand die Be- schwerdeführerin weiterhin der eingeschränkten Revisionspflicht (vgl. vorne Erw. 3.4). Dass die Vorinstanzen bezüglich der Überprüfbarkeit Vor- behalte anbrachten, ist angesichts des Fehlens des Revisionsberichts 2019 sowie den in den Abschlüssen 2019 und 2020 aufgeführten Rangrücktritten der Holdinggesellschaft für Forderungen von jeweils über Fr. 2,2 Mio. (Ver- waltungsbeschwerdebeilagen 6 und 11) begründet. Abgesehen davon, dass für die betreffenden (nicht revidierten) Bilanzen keine Rangrücktritts- vereinbarungen in entsprechender Höhe vorliegen, hat die Vorinstanz zu- treffend erwogen, dass die Gesellschaft aufgrund des Rangrücktritts, der jeweils in den Bilanzen 2017-2020 verzeichnet ist, nicht als saniert betrach- tet werden konnte (vgl. HANSPETER W ÜSTINER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, a.a.O., Art. 725 N 47). Das Unternehmen hat gemäss § 7a Abs. 1quater SonderV 20-2 gegenüber dem Kanton zu belegen, dass es zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 nicht über- schuldet war. Unter diesen Vorgaben erscheint es sachlich begründet bzw. zumindest nicht willkürlich, dass die Vorinstanz annahm, die Beschwerde- führerin habe dies nicht darzulegen vermocht. Was die Betreibungen der Beschwerdeführerin anbelangt (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. b HFMV 20), sind im Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2021 12 Forderungen für Sozialbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 225'518.30 verzeichnet. Die Beschwerdeführerin kann diesbezüglich für sich in An- spruch nehmen, dass die betreffenden Betreibungen vor dem Stichtag des 15. März 2020 durch Bezahlung erledigt und die nachfolgenden Betreibun- gen der Ausgleichskasse jeweils durch Rechtsvorschlag gestoppt wurden (vgl. Verwaltungsbeschwerdebeilage 9). Es ist aber ohne weiteres vertret- bar bzw. zumindest nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz über Art. 4 Abs. 2 lit. b HFMV 20 hinaus auch andere Betreibungen berücksichtigte. Gemäss § 7a Abs. 1quater SonderV 20-2 muss das Unternehmen glaubhaft aufzei- gen, dass seine Finanzierung mit der Härtefallmassnahme gesichert wer- den kann. Im Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2021 sind Betreibun- gen im Totalbetrag von über Fr. 2,5 Mio. verzeichnet, mehrheitlich hängig mit Rechtsvorschlag (vgl. Verwaltungsbeschwerdebeilage 9; zum Betrei- bungsregisterauszug vom 22. Februar 2021 vgl. Vorakten 2 ff.; zum Betrei- bungsregisterauszug vom 30. Mai 2022 vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 31. Mai 2022). Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar bzw. - 14 - zumindest nicht willkürlich, dass die Vorinstanz erwog, die Beschwerdefüh- rerin habe den Nachweis der Überlebensfähigkeit gemäss § 7a Abs. 1quater SonderV 20-2 nicht erbracht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdefüh- rerin bereits entsprechend der Bilanz 2018 kaum mehr in der Lage war, die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu bedienen (vgl. Verwaltungsbeschwerde- beilagen 4 und 6). 4.4. Somit ist es nicht willkürlich und verletzt es keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin, dass ihr keine Härtefallmassnahmen ge- mäss § 7a SonderV 20-2 gewährt wurden. 5. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Äusserungen von Mitgliedern des Bundesrats und des Regierungsrats in den Medien beruft, kann sie daraus nichts für sich ableiten (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) ist es im aargauischen Verwaltungs(gerichts)verfahren ausgeschlossen, eine be- stimmte Rechtsschrift aus den Akten zu weisen (vgl. Replik, S. 1). Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeantwort rechtsmissbräuchlich wäre und das DVI "offensichtlich einzig und allein den Zweck verfolgt der Beschwerdeführerin Schaden zuzufügen" (Replik, S. 1). 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). - 15 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 200.00, gesamthaft Fr. 2'700.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Regierungsrat Mitteilung an: das DVI, Generalsekretariat Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbe- schwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). - 16 - Aarau, 26. September 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier