2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 234.00, gesamthaft Fr. 2'234.00, sind von den Beschwerdeführerinnen zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerinnen den Regierungsrat Mitteilung an: das Departement Gesundheit und Soziales (Abteilung Gesundheit) das Regionale Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz (RHI), Basel Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten