8. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Für die Inspektion vom Oktober 2019, deren Vorbereitung und die Berichterstattung darüber wurde den Beschwerdeführerinnen je ein angemessener Aufwand in Rechnung gestellt, der sich mit den erbrachten und dokumentierten Leistungen in Einklang bringen lässt. Die angewandten Stundenansätze und die verrechneten Pauschalen (Administration und Spesen) beruhen auf dem Gebührenreglement und eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ist nicht auszumachen. - 15 -