Wie hoch dieser Nutzen für die Beschwerdeführerinnen ist, müsste anhand einer Betriebsanalyse ermittelt werden. Auch wenn die von den Beschwerdeführerinnen nachgesuchte Erneuerung von Betriebsbewilligungen im Zeitpunkt der Inspektionen vom Oktober 2019 sistiert war, dürften die Inspektionen für die Beschwerdeführerinnen nicht vollkommen nutz- und damit wertlos gewesen sein. Und würde es an einem wirtschaftlichen Nutzen fehlen, wäre der Wert der staatlichen Leistung nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges zu bemessen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2788 mit Hinweisen).