7. Ausführungen zum Kostendeckungsprinzip erübrigen sich, nachdem die Beschwerdeführerinnen explizit anerkennen respektive davon ausgehen, dass das Kostendeckungsprinzip mit den Ansätzen im Gebührenreglement, namentlich dem – auch dem Verwaltungsgericht für Akademikerinnen und Akademiker marktkonform erscheinenden – Stundenansatz von Fr. 270.00 für den Aufwand der Inspektoren, eingehalten ist (Beschwerde, S. 2). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips wird von den Beschwerdeführerinnen nicht gerügt und sticht dem Verwaltungsgericht auch nicht ins Auge.