Dem würde eine Aufteilung nach ganzen Zahlen (3:3, 2:4 oder 1:5) nur ungenügend Rechnung tragen. Und ohnehin verlangen die Beschwerdeführerinnen insoweit keine Anpassung der Rechnungen, die für sie wiederum ein Nullsummenspiel bedeuten würde. Die Entlastung des einen Unternehmens würde zu einer entsprechenden Mehrbelastung des anderen führen.