Prüfgegenstand dürfte stattdessen gewesen sein, ob die Berichte in sich stimmig sind und aus den relevanten Feststellungen die richtigen Schlüsse gezogen wurden. Weshalb der tatsächlich angefallene Aufwand für das Korrekturlesen nicht verrechnet werden können soll, ist nicht ersichtlich, nachdem die Selbsttragbarkeit des RHI anzustreben ist.