Der für das Korrekturlesen geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden für den Bericht zur A. AG und einer Stunde für denjenigen zur B. AG erscheint dem Verwaltungsgericht ebenfalls nicht überrissen, wenn das Vier-Augen-Prinzip ernstgenommen und der Inhalt der Berichte überprüft wurde. Dabei ist klar, dass der nicht in die Inspektion involvierte Fachmann nicht die inhaltliche Richtigkeit sämtlicher Angaben überprüfen konnte; dafür hätten drei Stunden kaum ausgereicht. Prüfgegenstand dürfte stattdessen gewesen sein, ob die Berichte in sich stimmig sind und aus den relevanten Feststellungen die richtigen Schlüsse gezogen wurden.