Die Notwendigkeit dessen, dass ein nicht in die Inspektion involvierter Fachmann die Berichte gegenlesen musste, ist für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Und zwar wird es dabei primär um eine inhaltliche Kontrolle gegangen sein, weniger um die von den Beschwerdeführerinnen angenommene "redaktionelle Textüberprüfung", die im gegebenen Kontext klar zweitrangig ist. Der für das Korrekturlesen geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden für den Bericht zur A. AG und einer Stunde für denjenigen zur B. AG erscheint dem Verwaltungsgericht ebenfalls nicht überrissen, wenn das Vier-Augen-Prinzip ernstgenommen und der Inhalt der Berichte überprüft wurde.