Die von den Beschwerdeführerinnen angeführten insgesamt 13 Stunden Aufwand für die Erstellung der übereinstimmenden Bestandteile beider Berichte und die Zusatzinformationen im Bericht zur A. AG erscheinen dagegen klar zu tief bemessen. Ausserdem wäre es nicht angezeigt, den für die übereinstimmenden Berichtbestandteile angefallenen Aufwand hauptsächlich der A. AG und nur im Umfang von zwei Stunden der B. AG zu belasten. Inwiefern die Berichte fehlerhaft und nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sein sollen, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht näher dargelegt. Die Sorgfalt, die man bei der - 12 -