Umfassender ist auch die Beurteilung der Produktion im Kapitel B.1.5 im Bericht zur A. AG, die dort zusätzliche Angaben zum Bereich der sterilen Herstellung und zu den Anforderungen bei den nach Art. 9 Abs. 2bis HMG produzierten Arzneimitteln enthält, welche im Bericht zur B. AG fehlen. Allerdings sind im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Validierung der Herstellverfahren von zugelassenen Produkten Abweichungen zwischen den beiden Berichten festzustellen. Solche Differenzen zeigen sich auch bei der Beurteilung der Dokumentationen in Kapitel B.1.4.