3,5 Stunden für die A. AG und drei Stunden für die B. AG eingesetzt worden seien. Hinzu komme, dass auch die Übernahme gewisser Textpassagen von einem in den anderen Bericht Sorgfalt und einen entsprechenden zeitlichen Aufwand erfordere. Ferner sei es sachgerecht, dass die Berichte zur Wahrung des Vier-Augen-Prinzips durch einen an der Inspektion nicht beteiligten Fachmann gegengelesen worden seien und dass den Beschwerdeführerinnen auch dessen Aufwand in Rechnung gestellt worden sei, auch wenn gewisse Druckfehler übersehen worden seien. Die während der Inspektion angefertigten Notizen seien erst später zu umfassenden Berichten redigiert worden.