Der Bericht zur Inspektion bei der B. AG halte zudem fest, dass die wesentlichen Aspekte der "firmenübergreifenden Kontrolle" im Bericht zur A. AG zusammengefasst seien, so dass sich der Bericht zur B. AG auf jene Beobachtungen und Bemerkungen beschränke, welche für diese spezifisch seien. Allerdings würden die Beschwerdeführerinnen übersehen, dass unter den Titel "Bearbeitung und Bericht" nicht nur der Aufwand für das eigentliche Verfassen des Berichts und für das Korrekturlesen falle, sondern ebenso das Erstellen der Mängelliste, wofür - 10 -