Keinen massgeblichen Einfluss auf den Vorbereitungsaufwand für die Inspektion hat auch nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts sodann, ob die Inspektoren ein Vorbereitungspapier oder zwei separate Vorbereitungspapiere für jedes Unternehmen erstellt haben und was genau dieses Vorbereitungspapier beinhaltete. Die von der Swissmedic definierten Inspektionsaufträge (Vorakten, act. 39–44) und die für die Auftragserfüllung zu konsultierenden Akten wurden deswegen nicht mehr oder weniger umfangreich. Insofern ist auch nicht ersichtlich, welche relevanten Erkenntnisse sich die Beschwerdeführerinnen aus dem von ihnen zur Edition beantragten Vorbereitungspapier erwarten.