Sollte der Leadinspektor zu Beginn der Inspektion tatsächlich erwähnt haben, dass ihn die hängigen Verfahren nicht interessierten und er am liebsten nichts davon wissen wolle (Beschwerde, S. 3), lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass ihm der Gegenstand der erwähnten Verfahren und der Inhalt der betreffenden Akten unbekannt waren. Vielmehr dürfte er damit gegenüber den Verantwortlichen der Beschwerdeführerinnen lediglich zum Ausdruck gebracht haben, dass er sich zu diesen Verfahren mangels Zuständigkeit nicht äussern könne. Der genaue Wortlaut seines Statements lässt sich ohnehin kaum mehr verifizieren.