In den Inspektionsberichten (Vorakten, act. 47–67 und 76–100) wird denn auch im Einzelnen darauf hingewiesen, dass die Akten der Verfahren Nrn. 102607304 und 102607306 beigezogen wurden und welche Aktenstücke dies betraf (Vorakten, act. 65 und 98). Ein solcher Aktenbeizug macht nur dann Sinn, wenn die Inspektoren vom Inhalt dieser -9-