dass der Rahmen für Vorbereitungshandlungen gesprengt oder das RHI als Untersuchungsbehörde eingesetzt worden wäre, könne keine Rede sein. Keinen Einfluss auf den Vorbereitungsaufwand dürfe haben, dass für die beiden Unternehmen ein einziges Vorbereitungspapier angefertigt worden sei. Eine Vorbereitungszeit von insgesamt acht Stunden erscheine unter den gegebenen Umständen vertretbar. Schliesslich sei es sachgerecht, den Vorbereitungsaufwand hälftig auf die Beschwerdeführerinnen aufzuteilen.