Das im Abgaberecht streng gehandhabte Legalitätsprinzip ist eingehalten, obwohl die Höhe der Gebühren nicht (in den Grundzügen) im Gesetz (HMG oder VRHI) festgelegt wird, weil die Gebühren einen stark technischen Charakter haben und das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip als Surrogat der insoweit (Gebührenhöhe) offenen gesetzlichen Grundlage taugen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz.2762 und 2799 ff.). Dazu kann auch auf den sich bei den Akten befindlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.168 vom 24. August 2012, Erw. II/3.5, verwiesen werden.