Erstellung der Inspektionsberichte zum Umgang mit kontrollierten Substanzen), die vor Verwaltungsgericht den Anträgen der Beschwerdeführerinnen zufolge nicht mehr streitig sind und insofern ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens liegen. An deren Beantwortung haben somit die Beschwerdeführerinnen ebenfalls kein ersichtliches schutzwürdiges Interesse. 3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit der vorerwähnten Ausnahme betreffend den Antrag auf Beantwortung der Fragen in der E-Mail der Beschwerdeführerin 1 vom 20. Dezember 2019 (Vorakten, act. 155) einzutreten.