2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 151.35, insgesamt Fr. 2'151.35, werden der A. AG und B. AG unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Da sie einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– geleistet haben, haben sie noch Fr. 151.35 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Diesen Entscheid fochten die A. AG und die B. AG mit Beschwerde vom 7. April 2022 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen: