2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 372.00, gesamthaft Fr. 4'372.00 sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Regierungsrat das Bundesamt für Kultur Mitteilung an: den Gemeinderat B. das Departement Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Kultur) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten