BE.93.00194 vom 14. Dezember 1994 noch Vertrauensschutzgründe entgegen. Die Schutzwürdigkeit des Gebäudes ist ausgewiesen und dessen integrale Unterschutzstellung verhältnismässig. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf den Ersatz ihrer Parteikosten (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung stünde ihr im Übrigen schon deshalb nicht zu, weil sie vor Verwaltungsgericht (wiederum) nicht anwaltlich vertreten war (§ 29 VRPG). Aus demselben Grund sind dem obsiegenden Regierungsrat keine Parteikosten zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.