Kulturgüterschutzes gewisse finanzielle Einbussen zugemutet werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist in jeder Hinsicht gewahrt. 6. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde gegen die integrale Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. aaa auf der Parzelle Nr. bbb der Gemeinde B. als unbegründet. Der Unterschutzstellung respektive einer Neubeurteilung der Unterschutzstellung (nach dem ersten Unterschutzstellungsverfahren in den 1990er-Jahren) stehen weder die materielle Rechtskraft des Entscheids des Verwaltungsgerichts - 25 -