Insgesamt dürfte der Mietzinsausfall für die Beschwerdeführerin daher verkraftbar sein. Gegenteiliges wird zumindest nicht behauptet und auch nicht belegt. Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse am Denkmalschutz des Gebäudes Nr. aaa als hoch zu gewichten. Das ergibt sich neben dem Eigenwert zum einen aus der zentralen und prominenten Lage des Gebäudes im Stiftsbezirk (neben dem AL), zum anderen daraus, dass von den einstigen Chorhöfen bzw. Chorherrenhäuser des Stiftsbezirks (vgl. dazu Vorakten, act. 52) nicht mehr sehr viele vorhanden und auch gut erhalten sind (vgl. dazu Vorakten, act. 56). Unter diesem Gesichtspunkt dürfen der Beschwerdeführerin im Interesse eines effektiven