Dass sie nur fünf anstelle der ursprünglich geplanten sieben Wohnungen und anstelle der zu Beginn projektierten Balkone "nur" eine Laubenschicht realisieren konnte, könnte, muss aber nicht zwingend zu (namhaften) Mietmindereinnahmen führen. Aus den bei den Akten liegenden Plänen (Vorakten, act. 3–5 sowie 154–156) ergibt sich zwar, dass die nutzbaren Wohn- und Wohnnebenflächen um einige Quadratmeter pro Geschoss reduziert werden mussten, dafür sind die neuen Grundrisse schlichter und weniger verschachtelt, was die Wohnqualität tendenziell erhöht. Insgesamt dürfte der Mietzinsausfall für die Beschwerdeführerin daher verkraftbar sein.